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BGB § 1911 Abwesenheitspflegschaft

BGB § 1911 Abwesenheitspflegschaft

[ Auszug: (1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenhe ... ]